Satzung

Satzung K.L.E.K.S. e .V. – Gemeinnütziger Verein

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „K.L.E.K.S. e .V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg eingetragen unter VR 200697.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12. des Gründungsjahres.

§ 2 Zweck und Ziele

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist
die Förderung der Jugendhilfe
die Förderung von Kunst und Kultur
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Workshops und längerfristige, projektorientierte Aktionen unter fachmännischer Anleitung in Gruppen- oder individueller Einzelarbeit
Zusammenarbeit mit Schulen und Einrichtungen öffentlicher Träger
Würdigung und Anerkennung der Kinder und jungen Menschen durch regelmäßige Präsentationen ihrer Werke im Rahmen von Ausstellungen und anderen Aktionen
Austausch verschiedener Lebenswelten in Gesprächen und/oder Gruppenarbeiten
Einsatz unterschiedlicher Medien im kreativen/künstlerischen Bereich
Gründung von Gruppen für Theater, Kunst, Musik etc. mit multikultureller Ausrichtung

Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch:

Förderung und Unterstützung von Kindern und jungen Menschen in ihrer individuellen Lebenswelt durch künstlerische und kreative Prozesse
kulturelles Bewusstsein und individuelles Selbstbewusstsein schaffen und fördern
Entwicklung der Kreativität durch Ausleben experimenteller Neugierde Erfahrung von Leichtigkeit durch spielerischen Umgang
Erlernen von respektvollem und anerkennendem Umgang mit anderen und sich selbst
Zusammenführung von unterschiedlichen gesellschaftlichen und religiösen Gruppen
Kontakte pflegen an einem vertrauten Ort (offener Treff)
Spaß finden/haben am eigenen und am gemeinsamen Tun

Der Verein richtet sich mit seiner integrativen und präventiven Arbeitsweise konkret auch an junge Menschen, die von Behinderung bedroht oder betroffen sind. Kinder und Jugendliche mit Anpassungsschwierigkeiten Kinder und Jugendliche, die von Ausgrenzung bedroht oder betroffen sind Menschen, die sich im Prozess einer Krankheitsbewältigung befinden.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.

(5) Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder
können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Die Beitrittserklärung – ebenso wie die Austrittserklärung – eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag auf ordentliche Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(2) Fördermitglieder
können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Die Fördermitglieder sind nicht stimm- und antragsberechtigt.
Die Antragstellung auf Fördermitgliedschaft erfolgt schriftlich und wird vom Vorstand entschieden.

(3) Ehrenmitglieder
werden vom Vorstand aufgenommen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und sind nicht stimm- und antragsberechtigt.

(4) Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens nach Abs. 1, 2 und 3 wird dem Antragsteller/Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen eine Ablehnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei einem Vorstandsmitglied eingelegt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei einer juristischen Person durch Auflösung, durch Austritt und durch Ausschluss.

(6) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung per Brief gegenüber dem Vorstand mitzuteilen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.

(7) Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt und/oder das Mitglied die Inhalte und Ziele des Vereins nicht unterstützt. Vor einem Ausschluss wird dem Mitglied die Gelegenheit zur Anhörung eingeräumt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Zu einer Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder des Vereins eingeladen.

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a.
Beratung und Beschlussfassung über Grundsätze und Schwerpunkte der Gesamttätigkeit des Vereins
Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts / Jahresberichts
Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Vereinsorgane
Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund
Entlastung des Vorstandes und der Vereinsorgane
Genehmigung des Haushaltsplanes
Feststellung der Jahresrechnung
Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern
Ausschluss von Fördermitgliedern
Ausschluss von Ehrenmitgliedern
Entscheidung über Widersprüche nicht aufgenommener Mitgliedskandidaten
Änderungen der Satzung
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
Auflösung und Fusion des Vereins
Einberufung von Arbeitskreisen
Verabschiedung und Änderung einer Geschäftsordnung

(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand mit einer Frist von 21 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es fristgerecht an die letzte dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse des Mitglieds per E-Mail zugesandt wurde. Sollte E-Mail nicht verfügbar oder gewünscht sein, wird die Einladung per Post zugesandt.

(4) Wenn ein Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen, muss der Vorstand zu dieser Mitgliederversammlung einladen.

(5) Eine satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine Stimme.

(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, in dieser Satzung ist etwas anderes geregelt. Bei einer Satzungsänderung sowie bei Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen, ordentlichen Mitglieder notwendig. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen und ungültige Stimmen sind nicht den Ablehnungen hinzuzurechnen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(8) Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung die Versammlungsleitung.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Sitzungsleiter/der Sitzungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer kann auch ein/e Dritte/r sein, der/die nicht dem Verein angehört.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.

(2) Die Innenvertretung des Vereins wird von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern in Absprache übernommen. Diese Absprache ist schriftlich niederzulegen. Jedes Vorstandsmitglied ist nach außen einzelvertretungsberechtigt.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist verpflichtet, vor Ablauf seiner Amtszeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf deren Tagesordnung die Neuwahl eines Vorstandes steht.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein(e) Nachfolger(in) für den Rest der Amtszeit gewählt. Scheiden zwei Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit aus, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Ziel der Wahl von Nachfolger(inne)n für den Rest der Amtszeit.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in den Vorstandssitzungen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung festgelegt wird.

(6) Die Vorstandsbeschlüsse werden in schriftlicher Form protokolliert.

§ 7 Beirat

Der Vorstand kann nach Absprache mit der Mitgliederversammlung einen Beirat berufen. In diesem Beirat sollen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, Förderer der satzungsmäßigen Ziele, Wissenschaftler und Praktiker vertreten sein.

§ 8 Kassenprüfer

(1) Zwei Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, die Revision der Kassenführung durchzuführen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

(3) Vorstandsmitglieder dürfen nicht als Kassenprüfer/in gewählt werden.

§ 9 Beiträge und Mittel

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und andere Mittel, soweit sie dem gemeinnützigen Zweck des Vereins dienen.

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind einmal jährlich bis zum 31.03. des Kalenderjahres zu zahlen.

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit einem Textvorschlag schon bei der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung versandt werden.

(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden ausschließlich aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Jede Satzungsänderung ist dem Registergericht und dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Ein entsprechender Antrag muss vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder gestellt und mit einer schriftlichen Begründung schon bei der Einladung zur betreffenden Mitgliederversammlung versandt werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Jugendhilfe.

(4) Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss einen Vorschlag darüber enthalten, welcher steuerbegünstigten Körperschaft nach § 11 Abs. 3 das Vermögen des Vereins zufallen soll. Das Recht der Mitgliederversammlung, eine andere Körperschaft zu benennen, wird davon nicht berührt.

§ 12 Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung rechtswidrig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 12.06.2012 beschlossen.

Die Gründungsmitglieder des Vereins:
Peter Baumann, Jürgen Duba, Elisabeth Ebner, Heike Hergenröther, Martina Jäger, Susann Karney-Fries, Petra Pohl